Kurbeitragssatzung - Stand: Dezember 2014

Satzung
über die Erhebung eines Kurbeitrages
in der Gemeinde Bad Grund (Harz)

− Kurbeitragsatzung –


Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291) und des §§ 2 und 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S.41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Gemeinde Bad Grund (Harz) in seiner Sitzung am 18. Dezember 2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

(1) Die Ortschaft Bergstadt Bad Grund (Harz) in der Gemeinde Bad Grund (Harz) ist als Kurort mit Heilstollentherapie und als Heilklimatischer Kurort staatlich anerkannt. In dem anerkannten Gebiet in der Ortschaft Bergstadt Bad Grund (Harz) und außerhalb des anerkannten Gebietes in der Ortschaft Bergstadt Bad Grund (Harz), Gemarkung Bergstadt Bad Grund (Harz), Flur 1 bis Flur 8, sowie in dem in der Flur 11 der Gemarkung Gittelde liegenden Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 „Campingplatz Hübichalm“ des (ehemaligen) Fleckens Gittelde erhebt die Gemeinde Bad Grund (Harz) zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen (Fremdenverkehrseinrichtungen), sowie für die zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag nach Maßgabe dieser Satzung im Sinne des § 10 NKAG. Zum Aufwand im Sinne des Abs. 1 Satz 2 zählen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten aufgrund vertraglicher Verpflichtungen von der Gemeinde geschuldet werden.

Der Kurbeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt und die zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen besucht werden. Die Erhe-bung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.

(2) Im gesamten Erhebungsgebiet trägt die Gemeinde Bad Grund (Harz) zur Abgeltung des öffentlichen Interesses 29 % des beitragsfähigen Aufwandes für die Fremdenverkehrseinrichtungen und Fremdenverkehrsveranstaltungen. Der umlagefähige Aufwand soll ausschließlich aus den Einnahmen aus Kurbeiträgen gedeckt werden.

§ 2
Erhebungsgebiet

Das Erhebungsgebiet nach § 1 Abs. 1 wird für die Erhebung des Kurbeitrages in folgende Zonen eingeteilt:

a) Die Zone I umfasst das anerkannte Gebiet in der Ortschaft Bergstadt Bad Grund (Harz).

b) Die Zone II umfasst das über das anerkannte Gebiet nach a) hinausgehende Gebiet der Ortschaft Bergstadt Bad Grund (Harz), Gemarkung Bad Grund (Harz), Flur 1 bis Flur 8, sowie den in der Flur 11 der Gemarkung Gittelde liegenden Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 „Campingplatz Hübichalm“ des (ehemaligen) Fleckens Gittelde.

§ 3
Beitragspflichtige

(1) Kurbeitragspflichtig sind alle Personen, die in dem nach § 2 a) anerkannten Gebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Niedersächsischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird (Zone I).

(2) Der Kurbeitrag wird auch von Personen erhoben, die in dem nach § 2 b) genannten Gebiet zu Heil-, Kur- und Erholungszwecken Unterkunft nehmen (Zone 2).

(3) Beitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung im Erhebungsgebiet aufhält. Die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen, Schulungen, Kursen, Seminaren, Kongressen, Messen und vergleichbaren Veranstaltungen gehört nur dann zur Berufsausübung, wenn diese ganz oder mindestens weit überwiegend beruflich veranlasst ist.

(4) Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Fremdenverkehrseinrichtungen genutzt bzw. die Fremdenverkehrsveranstaltungen besucht werden.

§ 4
Befreiung

(1) Vom Kurbeitrag sind befreit:

1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
2. jede 4. und weitere Person einer Familie,
3. Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter- und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die im Erholungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie ohne Entgelt oder Kostenerstattung ausschließlich aus familiären oder vergleichbaren Gründen besuchen und in deren häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden,
4. Personen, die sich zur Berufsausübung oder Ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten,
5. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbstätigkeit 100 v. H. beträgt,
6. Begleitpersonen von Schwerbehinderten nach Ziffer 5, deren Minderung der Erwerbstätigkeit 100 v.H. beträgt und die laut amtlichen Ausweis völlig auf ständige Begleitung (Merkzeichen B) angewiesen sind,
7. bettlägerige Kranke oder Personen, die nicht in der Lage sind, die Fremdenverkehrseinrichtungen zu benutzen oder an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen,
8. Zivildienstleistende o.ä. im Erhebungsgebiet,
9. Teilnehmer an von der Gemeinde Bad Grund (Harz) anerkannten Kongressen, Messen, Tagungen, Lehrgängen und vergleichbaren Veranstaltungen sind beitragsfrei, wenn außerhalb des Veranstaltungsprogramms eine Inanspruchnahmemöglichkeit der Fremdenverkehrseinrichtungen nicht besteht und Fremdenverkehrsveranstaltungen nicht besucht werden können,

(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Kurbeitrages sind von den Berechtigten der nach § 12 eingerichteten Kurbeitragsstelle nachzuweisen.
(3) Die in § 3 Abs. 3 und 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 8 genannten Personen erhalten keine Kurkarte.
(4) Die Befreiungstatbestände nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 entbinden den Wohnungsgeber nicht von der Anmeldepflicht (§ 10); ausgenommen hiervon ist die Personengruppe nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 8.

§ 5
Teilbefreiungen

(1) Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbstätigkeit weniger als 100 v.H. aber mindestens 70 v.H. beträgt, werden nur zu 50 v.H. des maßgeblichen Kurbeitrages nach § 7 herangezogen,

(2) Begleitpersonen von Schwerbehinderten nach Absatz 1, die lt. amtlichem Ausweis völlig auf ständige Begleitung (Merkzeichen B) angewiesen sind, werden nur zu 50 % des maßgeblichen Kurbeitrages nach § 7 herangezogen.

(3) Die Voraussetzungen für die Teilbefreiung von der Zahlung des Kurbeitrages sind von den Berechtigten der nach § 12 eingerichteten Kurbeitragsstelle nachzuweisen.

§ 6
Beitragsmaßstab

(1) Der Kurbeitrag wird erhoben als
a) Tageskurbeitrag
b) Jahreskurbeitrag
(2) Der Kurbeitrag wird pro Person vorbehaltlich des Absatzes 3 nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet (Tageskurbeiträge).

(3) Der Kurbeitragspflichtige kann an Stelle des nach Übernachtungen berechneten Kurbeitrages nach Abs. 2 einen Jahreskurbeitrag zahlen, der zum Aufenthalt während des gesamten Jahres berechtigt und dem 30 Aufenthaltstage zugrunde liegen. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu werden. Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Tageskurbeiträge werden auf den Jahreskurbeitrag angerechnet.

(4) Zweitwohnungsinhaber und deren Angehörige und Nutzer von Campingplätzen, die einen Dauerstellplatz gemietet haben und deren Angehörige, sind unabhängig von der Dauer und Häufigkeit ihres Aufenthaltes verpflichtet, den Jahreskurbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass sie sich nicht im Erhebungsgebiet aufgehalten haben. Der Bemessung des Jahreskurbeitrages liegen 30 Aufenthaltstage zu Grunde. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu werden. Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Tageskurbeiträge werden auf den Jahreskurbeitrag angerechnet.

§ 7
Beitragshöhe

(1) Der Tageskurbeitrag beträgt pro Übernachtung in Zone I und Zone II:

1. für Einzelpersonen oder für Personen einer Familie nach Vollendung des 18. Lebensjahres je 1,80 €,
2. für Kinder einer Familie vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 0,75 €.

Bei einer Familie werden höchstens drei Personen der Berechnung des Kurbeitrages zu Grunde gelegt. Als Personen einer Familie im Sinne dieser Satzung gelten die Ehegatten, allein erziehende Elternteile, eheähnliche Gemeinschaften und gleichgeschlechtliche Personen einer Lebenspartnerschaft, die ihrem Haushalt angehörigen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und die ständig in der Familie lebenden Verwandten ohne eigenes Einkommen.

Kinder im Alter von 7 – 18 Jahren, die sich ohne Begleitung von Familienangehörigen im Stadtgebiet auf-halten, zahlen den Beitrag nach § 6 Abs.1 Nr. 2.

(2) Der Jahreskurbeitrag beträgt

a) für eine Einzelperson oder für jede Person einer Familie nach Vollendung des 18. Lebensjahres je 54,00 €,
b) für das erste Kind einer Familie vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 22,50 €.

§ 8
Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Tageskurbeitragspflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Erhebungszeitraum ist die Dauer des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet, an dessen Beginn die Beitragsschuld entsteht. Die Dauer des Aufenthaltes wird nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet.

(2) Für den Jahreskurbeitrag entsteht die Beitragspflicht am 1. Januar eines jeden Jahres, spätestens aber mit Beginn des Innehabens der Zweitwohnung bzw. dem Beginn des Nutzungsrechts des Dauerstellplatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Beitragsschuld entsteht. Beginnt das Innehaben der Zweitwohnung bzw. das Nutzungsrecht des Dauerstellplatzes nach dem 1. Januar oder endet es vor dem 31. Dezember eines Jahres, ermäßigt sich der Jahreskurbeitrag auf die vollen Monate des Innehabens bzw. des Nutzungsrechts. Die Beitragsschuld entsteht in diesen Fällen jeweils am 1. Tag des Innehabens bzw. des Nutzungsrechts.

§ 9
Beitragserhebung und Fälligkeit

(1) Der Tageskurbeitrag ist am ersten Werktag nach der Ankunft fällig; er ist vom Kurbeitragspflichtigen bei der lt. § 13 eingerichteten Kurbeitragsstelle zu entrichten, sofern der Kurbeitrag nicht gem. § 10 eingezogen wird. Kurbeitragspflichtige haben der Gemeinde Bad Grund (Harz) bzw. der eingerichteten Kurbeitragsstelle die zur Feststellung des für die Kurbeitragserhebung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte wie

- Vor- und Zuname
- Geburtsjahr
- Staatsangehörigkeit
- Zugehörigkeit zur Familie
- Anschrift der Hauptwohnung
- An- und Abreisetag
- Befreiungsgründe (soweit diese vorliegen)

auf dem vorgeschriebenen Meldevordruck zu erteilen. Nicht kurbeitragspflichtige Kinder sind auf dem Meldevordruck eines Elternteiles zahlenmäßig aufzuführen.

Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte ausgeben, die Namen, Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise des Beitragspflichtigen sowie den Namen der Beherbergungsstätte enthält. Für verlorengegangene Kurkarten können Ersatzkurkarten ausgestellt werden.

Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände sind durch Angabe der Nummer und der ausstellenden Behörde des Schwerbehindertenausweises, des Grades der Behinderung und ggf. der Feststellung der Notwendigkeit einer ständigen Begleitung (Merkzeichen B) auf der Kurkarte nachzuweisen.

(2) Der Jahreskurbeitrag wird durch besonderen Heranziehungsbescheid festgesetzt. Die Jahreskurkarte enthält das Jahr ihrer Gültigkeit und wird von der lt. § 13 eingerichteten Kurbeitragstelle spätestens zu Beginn des Kalenderjahres ausgestellt. Der Jahreskurbeitrag ist einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. Gem. § 13 (2) NKAG kann der Heranziehungsbescheid bestimmen, dass die Jahreskurkarte auch für künftige Jahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und der Abgabenbeitrag nicht ändern. In diesen Fällen ist der Jahreskurbeitrag jeweils am 1. Januar des Erhebungsjahres fällig.

(3) Die Kurkarte ist nicht übertragbar und bei der Benutzung von Kureinrichtungen oder beim Besuch von Veranstaltungen den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird die Kurkarte ersatzlos eingezogen.

(4) Rückständige Kurbeiträge werden im Verwaltungsverfahren beigetrieben. Dabei kann sich die Gemeinde Bad Grund (Harz) an den Kurbeitragspflichtigen oder den Wohnungsgeber halten.

§ 10
Pflichten der Wohnungsgeber und vergleichbarer Personen

(1) Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt oder einen Campingplatz betreibt (Wohnungsgeber), ist verpflichtet:

1. den bei ihm gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden beitragspflichtigen Personen innerhalb von 24 Stunden nach deren Anreise die vollständig ausgefüllte Kurkarte auszuhändigen. Die vom Kurbeitrag befreiten Kinder und Jugendliche sind auf der Kurkarte der Eltern oder Begleitpersonen aufzuführen. Hierfür schreibt die Gemeinde Bad Grund (Harz) einen Meldevordruck als Durchschreibesatz verbindlich vor (§ 9 Abs.1). Die 1. Ausfertigung ist als Anmeldung für den Beitragspflichtigen bestimmt, die 2. Ausfertigung verbleibt beim Vermieter. Die 3. Ausfertigung ist der Kurbeitragsstelle auszuhändigen. Die Meldevordrucke werden von der Gemeinde Bad Grund (Harz) bzw. der nach § 13 eingerichteten Kurbeitragsstelle den Meldepflichtigen auf Anforderung zur Verfügung gestellt und gegen Quittung ausgehändigt.

2. die bei ihm verweilenden Personen unter Berücksichtigung des § 4 (4) innerhalb von 7 Tagen nach deren Anreise der Kurbeitragsstelle zu melden. Die Meldepflicht obliegt auch Personen, die sich vorübergehend in eigenen Wohngelegenheiten wie Wohnhäusern, Appartements, Wochenendhäusern, Campingwagen usw. aufhalten, für ihre Person und für Personen, denen sie Unterkunft in ihren Wohngelegenheiten gewähren. Hierfür sind die geforderten Meldevordrucke zu verwenden.

3. den Kurbeitrag innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Rechnungsstellung an die Kurbeitragsstelle abzuführen. Der Wohnungsgeber haftet für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kurbeitrages.

4. ein Gästeverzeichnis zu führen, in das alle Gäste innerhalb von 24 Stunden nach deren Ankunft mit Angaben über Namen, Alter, Anschrift der Hauptwohnung, Zahl und Alter der mitreisenden Kinder, Ankunfts- und Abreisetag einzutragen sind. Abweichungen beim Abreisedatum sind nach erfolgter Abreise unverzüglich zu berichtigen. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn die beim Vermieter verbleibende Ausfertigung des Meldevordrucks vollständig und in zeitlicher Reihenfolge fortlaufend abgeheftet und aufbewahrt wird. Die Meldevordrucke sind vollständig 4 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres für Kontrollzwecke aufzubewahren.

5. auf Verlangen der Gemeinde Bad Grund (Harz) das Gästeverzeichnis vorzulegen und die zur Festsetzung bzw. Prüfung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Die Gemeinde ist berechtigt, Anmeldekontrollen in den Gästebetrieben durchzuführen, die Belegung des Beherbergungsbetriebes und der Zweitwohnung zu kontrollieren und Einsicht in Belegungsunterlagen zu nehmen. Ihr ist Zutritt zu den Gästezimmern, Wohnungseinheiten, Ferienwohnungen usw. zu gewähren.

6. die Kurbeitragssatzung den Gästen durch Aushang bekannt zu geben.

7. das in dieser Satzung vorgeschriebene Melde- und Zahlungsverfahren anzuwenden.

8. die vollständige Anmeldung der Gäste für die tatsächliche Zahl der Übernachtungen und Zahlung des Kurbeitrages zu überwachen. Zahlungsverweigerer oder Verkürzungen sind unverzüglich der Gemeinde Bad Grund (Harz) anzuzeigen.

(2) Campingplatzbetreiber sind verpflichtet, die Dauerbenutzer und ihre Familienangehörigen unverzüglich nach deren Begründung eines Standplatzes (Aufstellung für mindestens 30 Tage) der Gemeinde Bad Grund (Harz) zu melden.

(3) Für die Vollständigkeit der von der Kurbeitragsstelle gegen Quittung erhaltenen Durchschreibesätze der Meldevordrucke und Kurkarten haftet der Wohnungsgeber ebenso wie für komplette, zur Abrechnung benötigte Daten auf den Vordrucken. Für nicht zur Abrechnung vorgelegte, nicht zurückgegebene Meldevordrucke sowie für unvollständig ausgefüllte und damit nicht abrechenbare Vordrucke werden dem Wohnungsgeber pro Vordruck 54,00 € berechnet.

§ 11
Rückzahlung von Kurbeiträgen

(1) Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthaltes wird der nach Tagen berechnete, zuviel gezahlte Kurbeitrag auf Antrag an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte vom Wohnungsgeber im Sinne des § 10 dieser Satzung erstattet, sofern der Wohnungsgeber den Kurbeitrag noch nicht an die Kurbeitragsstelle abgeliefert hat. Der Wohnungsgeber hat eine Ersatzkurkarte auszustellen, die der tatsächlichen Aufenthaltsdauer entspricht und diese dem Kurbeitragspflichtigen auszuhändigen. Hat der Wohnungsgeber bereits den Kurbeitrag an die Kurbeitragsstelle abgeliefert, erfolgt die Erstattung des zuviel gezahlten Kurbeitrages sowie die Ausstellung der Ersatzkurkarte durch die Kurbeitragsstelle.

(2) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise.

(3) Bei Zweitwohnungsinhabern und ihren Familienangehörigen und bei Dauernutzern von Camping- und Wohnmobilstellplätzen und ihren Angehörigen, endet die Jahreskurbeitragspflicht mit dem Ablauf des Monats in dem der Beitragspflichtige die Wohnung oder das Nutzungsrecht aufgibt.

§12
Straf- und Bußgeldvorschriften

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung insbesondere gegen
§ 9 (1), Satz 1, die Verpflichtung zur Entrichtung des Kurbeitrages;
§ 9 Abs. 1, Satz 2, die Verpflichtung zur Mitteilung, der für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte;
§ 9 Abs. 1, Satz 6, die Mitteilungspflicht der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände;
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 die Verpflichtung als Wohnungsgeber, den gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden beitragspflichtigen Personen eine Kurkarte auszuhändigen, die vom Kurbeitrag befreiten Kinder oder Jugendliche auf den Kurkarten der Eltern oder Begleitpersonen aufzuführen und die dazu vorgeschriebenen Meldevordrucke zu verwenden;
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 die Verpflichtung die verweilenden Personen innerhalb von 7 Tagen nach deren Anreise der Kurbeitragsstelle zu melden und die dazu vorgeschriebenen Meldevordrucke zu verwenden;
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 die Meldepflicht von Personen, die sich vorübergehend in eigenen Wohngelegenheiten aufhalten, für ihre Person und für Personen, denen sie Unterkunft in ihren Wohngelegenheiten gewähren und dafür die vorgeschriebenen Meldevordrucke zu verwenden;
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 die Verpflichtung, den Kurbeitrag fristgerecht nach Bekanntgabe der Rechnungsstellung an die Kurbeitragsstelle abzuführen;
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 die Verpflichtung ein Gästeverzeichnis zu führen in das alle Gäste innerhalb von 24 Stunden nach deren Anreise vollständig einzutragen und Abweichungen beim Abreisedatum nach erfolgter Abreise unverzüglich zu berichtigen sind;
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 die Verpflichtung, die Meldevordrucke vollständig 4 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu Kontrollzwecken aufzubewahren;
§ 10 Abs. 1, Nr. 5 die Verpflichtung auf Verlangen der Gemeinde Bad Grund (Harz) das Gästeverzeichnis vorzulegen und die zur Festsetzung bzw. Prüfung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen;
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 die Verpflichtung eine Kontrolle der Gemeinde, insbesondere eine Anmeldekontrolle, die Prüfung der Belegung des Beherbergungsbetriebes und der Zweitwohnung zuzulassen, die Einsicht in die Belegungsunterlagen, den Zutritt zu den Gästezimmern, Wohnungseinheiten, Ferienwohnungen usw. zu gewähren;
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 die Verpflichtung die Kurbeitragsatzung durch Aushang den Gästen bekanntzugeben;
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 die Verpflichtung das in der Kurbeitragsatzung vorgeschriebene Melde- und Zahlungsverfahren anzuwenden;
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 die Verpflichtung die vollständige Anmeldung der Gäste für die tatsächliche Zahl der Übernachtungen und Zahlung des Kurbeitrages zu überwachen;
§ 10 Abs. 1 Nr. 8 die Verpflichtung Zahlungsverweigerer oder Verkürzungen unverzüglich anzuzeigen;
§ 10 Abs. 2 die Verpflichtung der Campingplatzbetreiber, die Dauerbenutzer und ihre Familienangehörigen unverzüglich nach deren Begründung eines Stellplatzes (Aufstellung für mindestens 30 Tage) der Gemeinde Bad Grund (Harz) zu melden;

sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 18 Abs. 1 und 2 NKAG. Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße nach § 18 Abs. 3 NKAG geahndet werden.

§ 13
Zuständigkeiten

Die Gesundheitszentrum Bad Grund (Harz) GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger wird nach § 12 Abs. 1 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung beauftragt, im Namen und für die Gemeinde Bad Grund (Harz) die Grundlagen für die Berechnung des Kurbeitrages zu ermitteln (§ 3 Beitragspflichtige, § 4 Befreiungen, § 5 Teilbefreiungen, § 6 Beitragsmaßstab); den Kurbeitrag zu berechnen (§ 7 Beitragshöhe, § 8 Entstehung der Beitragspflicht); die Kurbeitragsbescheide auszufertigen und zu versenden (§ 9 Beitragserhebung und Fälligkeit) sowie die zu entrichtenden Abgaben entgegen zu nehmen (§ 9 Abs. 1 Beitragserhebung, § 10 Pflichten der Wohnungsgeber und anderer Personen, § 11 Rückzahlung von Kurbeiträgen).

§ 14
Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung und Erhebung der Kurbeiträge nach den Vorschriften dieser Satzung ist die Verarbeitung nach den Vorschriften des Nieders. Datenschutzgesetzes (NDSG) vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S. 22) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589) personen- und kurbeitragsbezogener Daten durch die beauftragte Kurbeitragsstelle zulässig.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Bad Grund (Harz) vom 21. Dezember 2009 in der Fassung des 1. Nachtrages außer Kraft.

Bad Grund (Harz), den 18. Dezember 2014

Gemeinde Bad Grund (Harz)
Harald Dietzmann
Bürgermeister

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